Die amerikanische Schriftstellerin und Dichterin Gertrude Stein sagte, dass „in Friedenszeiten ist es nur die Schweiz, aber in Kriegszeiten ist es das einzige Land, dem alle vertrauen„.
In der bunten und chaotischen Welt von Big Data war noch nie ein Satz wahrer! Die Schweiz gilt heute (und aus gutem Grund) als sicherer Hafen für Weltdaten: Sie befindet sich physisch innerhalb der Europäischen Union und vollständig außerhalb und kann auf struktureller und regulatorischer Ebene ein Land sein, das einen Unterschied macht. Darüber hinaus wird die Schweiz von der EU als geeignetes Land für die Datenübermittlung angesehen. Der Angemessenheitsbeschluss kommt direkt von der EU-Kommission, was bedeutet, dass nichts weiter erforderlich ist, um mit der Übertragung fortzufahren.
Die Bundesverfassung hält in Artikel 13 fest, dass „Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs“ und „sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.„: Es ist daher Ausdruck des Rechts auf Privatsphäre, das perfekt mit dem System zum Schutz personenbezogener Daten und ihrer Behandlung verbunden ist, das durch föderale und kantonale Gesetze umgesetzt wird.
Zusammenfassend: In der Schweiz schützt das Bundesdatenschutzgesetz (DSG) die Person und die Grundrechte natürlicher und juristischer Personen, deren Daten bearbeitet werden, unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts und in voller Anwendung von Art. 13 der Bundesverfassung.
Die Schutz und Sicherheit personenbezogener Daten in der Schweiz
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) listet die Voraussetzungen für eine zulässige Datenverarbeitung in einem Rechtsstaat auf – nämlich der Schweiz –, verhindert möglichen Missbrauch und stellt den Grundsatz auf, dass nicht mehr sachbezogene Informationen erhoben werden dürfen, als für die Zwecke der Präfixe tatsächlich erforderlich sind (Grundsatz Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung). Der Schutz personenbezogener Daten in der Schweiz fällt in den Bereich des Persönlichkeitsschutzes, daher sind personenbezogene Daten nicht nur als Daten des Einzelnen geschützt, sondern auch als Teil der Persönlichkeit desselben. Von diesem Schutz profitieren sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Wie wir in früheren Artikeln gesehen haben, ist die internationale Debatte über den Datenschutz in den letzten Monaten sehr hitzig geworden, und Änderungen und Neuigkeiten stehen auf der Tagesordnung. Der Anstoß der Europäischen Union ist in dieser Dynamik des Wandels sehr einschneidend. Die Schweiz, sensibel für diese Entwicklungen und kooperativ, ist zunehmend eine Hauptdarstellerin und verantwortlich für die Bereitstellung ausgewogener Lösungen. Hervorzuheben ist auch, dass das Datenschutzniveau in der Schweiz teilweise deutlich strenger und präziser ist als von der EU vorgeschlagen. Dieses Land ist daher dazu bestimmt, das Zünglein an der Waage oder das Sahnehäubchen auf dem Kuchen für die von der Europäischen Union gewünschten Fortschritte zu sein.
Die Schweiz verfügt über solide Regulierungs- und Sozialprozesse, pünktliche und begründete Gesetze zum Datenschutz und ideale Infrastrukturen: Das macht dieses Land für datenschutzorientierte Start-ups oder Unternehmen, die ein Interesse an einem sicheren und lückenlosen Schutz ihrer Daten haben, äußerst attraktiv. Vor allem ein Beispiel: In der Schweiz werden Firmendaten als personenbezogene Daten behandelt und da das Land kein EU-Mitglied ist, bleiben die dort gespeicherten Daten außerhalb der Reichweite der Unionsbehörden.
Angesichts des Wirbels um die Verwaltung der Daten europäischer Bürger in den Händen der US-Behörden ist dies in letzter Zeit ein sehr heikles Thema. Das schweizerische Recht sieht vor, dass ausländische Behörden auf schweizerischem Boden nicht tätig werden können, es sei denn, sie folgen den vorgesehenen legalen Wegen. Dies bedeutet, dass Anfragen nach Daten durch ein Gericht gehen müssen (und dies geschieht bereits in vielen Ländern), aber die Person, von der die Daten angefordert werden, muss über die laufende Anfrage informiert werden und kann sich, wenn sie dies wünscht, dagegen wehren.
Das Schweizer System hat alle Voraussetzungen, um die Antwort zu geben: Es schützt die Persönlichkeit und Privatsphäre natürlicher und juristischer Personen, und zwar durch die Gewährleistung einer Rechtsordnung, die das Makrorecht auf Schutz der Persönlichkeit zum Ziel hat, anstatt ein allgemeiner (und weicher) Schutz personenbezogener Daten als solcher.
LITERATURVERZEICHNIS:
- Bundesverfassung: https://bit.ly/3nFGhFG
- Bundesrat und Datenschutz: https://bit.ly/3p16TB0
- Datenübertragung und Angemessenheitsbeschluss: https://bit.ly/2Kgz0O9
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